Swiss Made Software
Individuelle Software
ABF IT-Services
Business Software DMS, CRM, CMS
Swiss Made Software
Swiss Made Software

Unsere Software wird zu 100% in der Schweiz entwickelt.

ABF iGEKO
ABF iGEKO

Geschäfts- und Dokumentenmanagement

Individuelle Software
Individuelle Software

Moderne Softwarelösungen für Ihre individuellen Prozesse

ABF IT-Services
ABF IT-Services

Full-Service IT Dienstleistungsangebot

Business Software DMS, CRM, CMS
Business Software DMS, CRM, CMS

Unsere Software für öffentliche Verwaltungen und die Privatwirtschaft

Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der ABF Informatik AG, folgend ABF genannt, und ihren Kunden, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden gelangen nur zur Anwendung, wenn diese von ABF schriftlich übernommen wurden. Bei Widersprüchen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ABF denjenigen der Kunden in jedem Falle vor.

Alle Vereinbarungen und rechtlichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Auf diese Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so werden sie durch diejenige Regelung ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Im Weiteren bleiben die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Kunden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Sie treten ohne schriftlichen Einspruch des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.

2. Definitionen

2.1 Produkte

„Produkte“ im Sinne dieses Vertrages sind Maschinen, Geräte, Bauteile und Zubehör, insbesondere EDV-Hardware sowie Teile davon und EDV-Software, welche die ABF anbietet und vertreibt.

3. Geltungsbereich

Diese AGB gelten bei sämtlichen mündlichen oder schriftlich abgemachten Geschäftsbeziehungen ab Kaufsumme CHF 1.00.

4. Vertragsarten

Die Lieferung von Produkten steht unter den Regeln des Kaufrechtes. Soweit im Folgenden nicht eine andere Regelung vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen von Art. 184 ff OR. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist jede einzelne Lieferung als separater Kaufvertrag zu betrachten.

Dienstleistungen stehen unter dem Recht des einfachen Auftrages. Soweit im Folgenden nicht eine andere Regelung vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen von Art. 394 ff OR. Die Vereinbarung einer anderen Vertragsart, insbesondere eines Werkvertrages (Wartung-/Hotlinevertrages), bedarf der schriftlichen Form. Der Abschluss eines Werkvertrages setzt eine sorgfältige Abklärung der Kundenwünsche sowie des Sachverhaltes voraus. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung erfolgen diese Abklärungen nach den Regeln über die Erbringung von Dienstleistungen und sind nach diesen Regeln zu entschädigen.

Die Installation von Produkten steht unter den für die Erbringung von Dienstleistung vorgesehenen Regeln, ergänzt durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

5. Vorvertragliches, Voraussetzungen, Modalitäten

Der Kunde wählt die Produkte nach den von ihm schriftlich definierten Anforderungen (Verwendungszweck) und gestützt auf die schriftlichen Angaben des Lieferanten (Funktions-Beschreibungen) aus. Der Lieferant steht dem Kunden mit fachlicher Aufklärung bei. Insbesondere klärt er den Kunden schriftlich darüber auf, welche der verlangten Anforderungen von den Produkten nicht erfüllt werden.

Übersteigen die vom Kunden verlangten spezifischen vorvertraglichen Leistungen das übliche durch den Wettbewerb bedingte Mass, so sind diese in einem Dienstleistungsvertrag schriftlich zu regeln.

6. Individualvertrag

Lieferumfang, Funktion, Leistung und Verfügbarkeit der Produkte sowie deren Preis werden im Individualvertrag spezifiziert. Der vereinbarte Preis ist fest und versteht sich inklusive Nebenkosten, sofern im Individualvertrag keine andere Regelung getroffen worden ist.

Weiter werden im Individualvertrag die Modalitäten der Lieferung, Installation, Inbetriebsetzung der Produkte sowie die Pflichten des Kunden (u.a. bezüglich Infrastruktur) geregelt.

7. Vertragsabschluss

Für beide Parteien ist nur das verbindlich, was in einem individuellen Kaufvertrag schriftlich oder mündlich vereinbart wird. Bis zum Abschluss dieses Kaufvertrages bleibt beiden Parteien der Rückzug von Verhandlungen ohne finanzielle Folgen offen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

8. Preise

Die Preise der ABF verstehen sich rein netto in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer ab Sitz der ABF in Cham. Nebenkosten wie z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Entsorgung, ausgenommen SWICO-Gebühr, sind in den Preisen nicht enthalten und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Die Preise der Produkte ergeben sich aus den Offerten oder Auftragsbestätigungen. Bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen durch nicht vorhersehbare Umstände behält sich die ABF eine entsprechende Preisanpassung ausdrücklich vor.

9. Lieferung und Installation der Produkte

9.1 Lieferung

Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Kunden. Lieferung und Zustellung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Adresse. Verlangt der Kunde Lieferung und Zustellung ohne persönliche Übergabe und Quittierung, hat er dies der ABF vorgängig schriftlich mitzuteilen unter genauer Angabe, wo die Produkte zu deponieren sind. ABF übernimmt keine Haftung für Unvollständigkeit, Verlust oder Beschädigung der auf diese Weise gelieferten Produkte.

Die ABF ist bereit, einen von Kunden rechtzeitig gewünschten Lieferungsaufschub bis vier Wochen vor dem Liefertermin zu berücksichtigen. Preisanpassungen bleiben vorbehalten.

9.2 Lieferfristen

Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Die Lieferfrist beginnt zum Zeitpunkt des Zugangs der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung, des Wegfalls von Vorbehalten oder des Eintrittes sonstiger Bedingungen (wie Eingang einer Anzahlung usw.), und gilt als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände bis Ende der Frist am Domizil des Kunden bzw. am angegebenen Abladeplatz eingetroffen sind, oder wenn die Mitteilung über deren Versandbereitschaft an den Kunden abgesandt worden ist.

Die ABF verpflichtet sich, die von ihr angegebenen Lieferfristen nach besten Möglichkeiten einzuhalten. Für Verzögerungen haftet die ABF nicht, es sei denn, sie habe sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Ist eine Lieferfrist ohne Absicht oder Grobfahrlässigkeit seitens der ABF überschritten worden, wird sich die ABF bemühen, entsprechende Alternativen auszuarbeiten. Kann während drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können beide Partner bezüglich der betreffenden Produkte vom Vertrag zurücktreten.

9.3 Installation

Die Produkte werden von der ABF gegen Verrechnung des Installationsaufwandes installiert, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Der Kunde hat die entsprechenden Räume rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen nach Vorschrift der ABF für den Betrieb der Produkte erforderlichen technischen Einrichtungen auszustatten. Ferner hält der Kunde auf seine Kosten die notwendigen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur Verschiebung der Produkte vom bezeichneten Abladeplatz zum Installationsort bereit.

Als Installationsdatum im Sinne dieses Vertrages gilt – soweit in einem Anhang oder Nachtrag für bestimmte Produkte nicht anders geregelt – der Tag, an welchem die ABF dem Kunden die Betriebsbereitschaft der betreffenden Produkte am Einsatzort meldet. Falls der Kunde nicht rechtzeitig geeignete Räume oder technische Einrichtungen zur Verfügung stellt oder nach erfolgter Lieferung der Produkte auf deren Installation durch die ABF verzichtet, gilt der Tag der Ablieferung als Installationsdatum.

9.4 Änderungen und Annullierungen

Bestellungsänderungen oder – annullierungen bedürfen des schriftlichen gegenseitigen Einverständnisses. Kosten, die bereits erwachsen sind, hat der Kunde zu übernehmen. Zeitlich begrenzte Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden. Andernfalls wird die ABF die Restlieferung veranlassen und in Rechnung stellen. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Auftragsänderung des Kunden, so behält sich die ABF Preisänderungen vor.

9.5 Warenrücksendungen

Warenrücksendungen bedürfen des schriftlichen gegenseitigen Einverständnisses. Eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Warenwertes ist vom Kunden zu übernehmen. Im Falle fehlender, defekter oder beschädigter Originalverpackung wird dem Kunden zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Geöffnete Software bzw. Beschaffungsartikel des Lieferanten der ABF können nicht zurückgenommen werden.

10. Verzug

10.1 Lieferverzug

Sofern als Liefertermin (Hardware von der ABF installiert und betriebsbereit gemeldet) ein festes Datum vereinbart wird, ist der Kunde bei Nichteinhaltung des Liefertermins verpflichtet, der ABF schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei Verschulden bleibt Schadenersatz vorbehalten, wobei der Schaden vom Kunden nachzuweisen ist.

10.2 Annahme-Verzug

Wenn sich der Kunde im Annahme-Verzug befindet, ist die ABF berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. Die ABF ist verpflichtet, dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Erfolgt die Annahme nicht innert dieser Frist, kann die ABF vom Vertrag zurücktreten. Bei Verschulden bleibt Schadenersatz vorbehalten, wobei der Schaden durch die ABF nachzuweisen ist.

10.3 Konventionalstrafen

Konventionalstrafen und die Voraussetzungen zu deren Geltendmachung sind im individuellen Vertrag zu regeln.

11. Abnahme

Das Abnahmedatum ist der Tag, an welchem der Kunde die Produkte vorbehältlich nicht erkennbarer Mängel schriftlich akzeptiert. Allfällig vorausgehende Abnahmetests sind im individuellen Vertrag zu regeln.

12. Verantwortung für Einsatz, Verlust und Beschädigung der Produkte

Die Verantwortung für die Auswahl, den Gebrauch der Produkte und Programme und für die gegenseitig spezifizierten Resultate liegt beim Kunden, wobei die ABF auf Wunsch des Kunden beratend zur Verfügung steht. Der Kunde ist zudem verantwortlich für die Bereitstellung von Ausweichlösungen sowie für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Missbrauch (insbesondere Ersatzkopien).

13. Sachgewährleistung

Die unter diesem Vertrag von der ABF gelieferten Produkte befinden sich am Liefer- oder Installationsdatum in betriebstüchtigem Zustand und entsprechen den von der ABF bekanntgegebenen Spezifikationen. Es gelten die zu den spezifischen Produkten und Programmen jeweils vereinbarten Garantiefristen und Garantiebedingungen des Herstellers.

Die Gewährleistung gilt nur in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft und der ABF Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Produktegarantie gemäss Garantiebestimmung der Hersteller. Wird der Garantiefall durch die ABF abgewickelt, wird der entstandene Aufwand zu unseren gültigen Ansätzen abgerechnet. Während der Garantiezeit erbringt die ABF ab Liefer- bzw. Installations- bzw. Abnahmedatum die folgenden Leistungen:

  • Wiederherstellung der Funktionalität von Produkten entsprechend den Spezifikationen
  • Instandsetzung oder Austausch schadhafter oder unbrauchbarer Teile der Lieferung. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Herstellers/Lieferanten bzw. der ABF über.



Diese Garantieleistungen werden von der ABF nach ihrer Wahl an einer von ihr bestimmten zentralen Wartungsstelle oder am Installationsort erbracht. Mehrkosten, welche der ABF durch Erbringung dieser Leistungen am Installationsort anstatt in der ABF-Wartungsstelle entstehen, sind vom Kunden zu bezahlen. Der Kunde kann einen ergänzenden Wartungsvertrag abschliessen, um auch diese Mehrkosten abzudecken.

Bei Instandsetzungsarbeiten aufgrund von Garantieverpflichtungen der ABF übernimmt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ausserbetriebssetzung, Verpacken und Versand der Produkte an die zentrale ABF-Wartungsstelle, sowie deren Wiederinbetriebnahme nach erfolgter Instandsetzung. Muss die Erbringung der Garantieleistungen am Installationsort erfolgen, so führt die ABF auf Wunsch des Kunden die Ausserbetriebssetzung und/oder die Wiederinbetriebsetzung auf dessen Kosten durch. Werden vom Kunden spezielle Massnahmen zum Schutz vertraulicher Daten gewünscht, insbesondere im Rahmen des Austausches von Systemteilen, wird die ABF nach Möglichkeit und gegen Rechnungsstellung entsprechende Vorkehrungen treffen.

Von der Gewährleistung der ABF ausgeschlossen sind Schäden, welche verursacht werden durch:

  • Natürliche Abnützung oder unzulängliche Wartung der Produkte durch nicht-ABF-Personal
  • Nichtbeachtung der ABF Betriebs- oder Installationsvorschriften
  • Zweckwidrige Benutzung der Produkte
  • Verwendung von Teilen oder Zubehör, welche von der ABF nicht genehmigt wurden
  • Transport, unsachgemässe Handhabung, Änderungen oder Anbauten, die nicht von der ABF vorgenommen wurden. Höhere Gewalt sowie andere Gründe, welche von der ABF nicht zu verantworten sind.

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt die ABF grundsätzlich keine Gewährleistung bzw. lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

Wegen Mängeln an der Konstruktion, der Ausführung oder des verwendeten Materials, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, hat der Kunde – ausser den in Ziffer 15 genannten – keinerlei Rechte und Ansprüche.

14. Rechtsgewährleistung

Die ABF erklärt, dass sie berechtigt ist, die Produkte zu verkaufen und dass durch den Verkauf keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesbezüglich wird die ABF den Kunden in jeder Beziehung schadlos halten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kauf von Produkten und Dienstleistungen

15. Haftung

  1. Die ABF haftet nicht für Schäden infolge leichter Nachlässigkeit.
  2. Für Schäden im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsanspruch gemäss Ziffer 13, sowie wegen mangelnder Sorgfalt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, übernimmt die ABF bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftung in höchstens der Höhe des Vertragspreises der Lieferung, jedoch maximal einen Betrag von CHF 10’000.00. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden. Die ABF schliesst andererseits jede vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schäden aus fahrlässigem Verhalten ihrer Organe sowie ihrer Hilfspersonen sowie für Folgeschäden nach Massgabe von Ziffer 15 Punkt 5 aus. Ansprüche Dritter, wie insbesondere solcher, die das Produkt der ABF vom Kunden erworben haben, sind, mit Ausnahme allfälliger Patent- und urheberrechtlicher Ansprüche (siehe Ziffer 20), ausgeschlossen.

  3. Die Haftung der ABF für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die ABF deren Vernichtung grobfahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten als Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form, z.B. als Backup-Kopie bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  4. Die Haftung der ABF für die je nach Geschäftsfall und Ermessen der ABF mit oder ohne Einwilligung des Kunden beigezogenen Unterakkordanten, Drittlieferanten- oder Dienstleister ist ausgeschlossen.

  5. Alle Ansprüche des Kunden, ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren Schäden.

  6. Gewerbliche Schutzrechte
    Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt ABF keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Produkte nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter (Patent-, Urheber oder andere Schutzrechte) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, ABF unverzüglich und schriftlich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen geltend gemacht werden.

  7. Sind die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so hat der Kunde der ABF von allen Forderungen freizuhalten, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter gegenüber ABF erhoben werden. Allfällige Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind durch den Kunden angemessen zu bevorschussen.

  8. Software Lizenzrechte
    Mit der Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung der Software-Programme unterliegt dem jeweiligen Lizenzrecht der Hersteller und kann unabhängig vor dem Kauf der Software bei der ABF oder beim Hersteller angefordert werden. ABF ist nicht berechtigt, über irgendwelche Lizenzrechte anderer Hersteller zu entscheiden oder zu verfügen. Für Falschlizenzierungen von Endverbrauchern durch den Kunden übernimmt ABF keine Haftung und kann nicht für Folgeschäden belangt werden. Der Kunde anerkennt die bestehenden Urheberrechte an Datenträgern, Programmhandbüchern etc. gemäss schweizerischem Urheberrechtsgesetz.

16. Wartung und Ersatzteile

Die ABF übernimmt auf Verlangen des Kunden die Wartung der Produkte und die Lieferung von Ersatzteilen, soweit solche Leistungen verfügbar sind. Die entsprechenden Leistungen und Bedingungen sind Gegenstand eines separat abzuschliessenden schriftlichen Wartungsvertrages. Soweit kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, werden Wartungsarbeiten lediglich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten von der ABF im einfachen Auftragsverhältnis ausgeführt. Ohne Abschluss eines Wartungsvertrages garantiert die ABF insbesondere keine Wartungsbereitschaft. Entsprechende Dienstleistungen werden nach den gültigen Ansätzen der ABF abgerechnet.

17. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Eingang der Lieferung oder von Teillieferungen am Lieferort beim Kunden auf diesen über und zwar unabhängig davon, wer den Transport und die damit verbundenen Kosten übernimmt.

Wird die Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die die ABF nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr ab ursprünglichem Lieferzeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

18. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen der ABF sind innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Für verspätete Zahlungen behält sich die ABF vor, einen Verzugszins von max. 1% pro Monat zu verlangen.

Werden vereinbarte Zahlungen oder die gegebenenfalls vereinbarten Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, ist die ABF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und den Verspätungsschaden geltend zu machen.

19. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der ABF gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Alleineigentum der ABF. Kommt der Kunde in Verzug, so ist die ABF berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten, pfleglich zu behandeln und zu Gunsten der ABF gegen alle üblichen Risiken, insbesondere jedoch gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern.

  3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung u.a.m. der Vertragsgegenstände mit anderen, nicht der ABF gehörenden Waren steht der ABF an der neu entstandenen Sache ein Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zum Wert der Drittware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

20. Patente und Urheberrechte

Die ABF hat bei Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen ausschliesslich die hier genannten Verpflichtungen. Sie haftet nicht für Verletzungen, die entstehen durch Kombination, Betrieb oder Gebrauch von unter diesem Vertrag gelieferten Produkten mit Produkten oder Programmen, die nicht von der ABF geliefert sind, oder die durch die Benutzung eines nicht unter diesem Vertrag gelieferten Programmes entstehen, wenn die Verletzungen durch Benutzung einer anderen Software hätten vermieden werden können. Ferner haftet die ABF nicht für Verletzungen, die auf vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Änderungen der unter diesem Vertrag gelieferten Produkte zurückzuführen sind.

21. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen auch Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, die das Lizenzmaterial betreffen. Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden.

22. Wiederausfuhr

Bei bestehenden Wiederausfuhrbeschränkungen überbindet die ABF die diesbezüglichen Verpflichtungen auf den Kunden. Die ABF wird den Kunden über neue und allenfalls zu erwartenden Einschränkungen unverzüglich orientieren und dem Kunden bei der Vorbereitung eines Gesuches um eine Ausfuhrbewilligung behilflich sein.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die vom Kunden mit der ABF abgeschlossenen Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Weiter werden im Individualvertrag die Modalitäten der Lieferung, Installation, Inbetriebsetzung der Produkte sowie die Pflichten des Kunden (u.a. bezüglich Infrastruktur) geregelt.


Cham, Juni 2013